Allgemeine Geschäftsbedingungen der Avie GmbH

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Bestellungen des Systempartners, unabhängig vom Bestellweg.
  2. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Systempartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als AVIE ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von AVIE sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Systempartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. AVIE wird dem Systempartner unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden. AVIE behält sich vor, das Angebot erst nach einer vorab angekündigten Bonitätsprüfung, spätestens mit Ablauf von 5 Tagen seit dem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Systempartner erklärt werden.
  2. Der AVIE Partner Shop enthält Angebote von Drittanbietern. AVIE ist berechtigt, für den Drittanbieter einen Vertrag mit dem Systempartner abzuschließen. Soweit nicht anders im Angebot gekennzeichnet, gelten die vorliegenden AGB für solche Bestellungen entsprechend.
  3. Soweit AVIE in Vorleistung tritt und es zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist, werden personenbezogene Daten des Systempartners zum Zwecke der Prüfung der Bonität und Einschätzung dessen künftigen Zahlungsverhaltens erhoben, genutzt und verarbeitet. Hierzu übermittelt AVIE die zu einer Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Firma) an Wirtschaftsauskunfteien. Die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls verwendet AVIE zu einer abgewogenen Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dabei werden die schutzwürdigen Belange des Systempartners gemäß der gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Auf Anfrage des Systempartners benennt AVIE Name und Anschrift der verwendeten Auskunfteien, damit der Systempartner die dort über ihn gespeicherten Daten abfragen kann. Verantwortliche Stelle ist die AVIE GmbH, Im  Holzhau 8, 66663 Merzig.

§ 3 Inhalt des Vertrages

  1. Vertragsgegenstand ist jeweils das bestellte Produkt oder der nach den Wünschen des Systempartners konfigurierte Druckauftrag mit den Merkmalen und Maßen unserer Produktbeschreibung.
  2. Abbildungen auf der Website von AVIE dienen der allgemeinen Produktinformation in rein bildlicher Darstellung und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität. Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten.
  3. Die angebotene Ware entspricht in ihrer Beschaffenheit der jeweiligen Artikelbeschreibung. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben ebenso wie Abweichungen von Abbildungen – soweit zumutbar – vorbehalten. Farbfotos variieren in der Farbwiedergabe grundsätzlich bei verschiedenen Farbmonitoren, so dass die im Angebot abgebildeten Farben als annähernd gelten.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Die Preisstellung erfolgt in Euro. Die Preise verstehen sich zzgl. Versandkosten und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in einer monatlichen Sammelrechnung. Angebote von Drittanbietern werden ggfs. separat vom Drittanbieter abgerechnet.
  3. Alle Beträge sind mit Rechnungsstellung fällig.
  4. Der Systempartner kommt bei einer Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

§ 5 Erfüllungsort, Lieferung, Gefahrübergang

  1. Alle Waren werden versendet. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von AVIE oder ggfs. der Sitz des Drittanbieters.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr gehen in dem Zeitpunkt über, in dem AVIE dem Systempartner schriftlich die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, spätestens mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt.
  3. AVIE ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    - die Teillieferung für den Systempartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    - die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    - dem Systempartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen
    (es sei denn, AVIE erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
    Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 6 Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von AVIE bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang des vollständigen Kaufpreises. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf den Betrieb verlassen hat oder AVIE die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
  2. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Systempartner erforderlich. AVIE haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die AVIE nicht zu vertreten hat.
  3. Sofern AVIE verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die AVIE nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird AVIE den Systempartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist AVIE berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Systempartners wird AVIE unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn AVIE ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Ein kongruentes Deckungsgeschäft ist anzunehmen, wenn die Lieferpflichten des Zulieferers aus dem Einkaufsvertrag AVIE gegenüber mindestens die gleiche Sicherheit für die Lieferung bieten, wie AVIE sie selbst dem Systempartner im Verkaufsvertrag gewährleistet.
    Die gesetzlichen Rücktrittsrechte von AVIE sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktrittsrechte des Systempartners gem. § 7 dieser AGB.

§ 7 Haftung für Sachmängel

  1. Grundlage einer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
  2. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Systempartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist AVIE dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben Kalendertagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügeobliegenheit hat der Systempartner offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von sieben Kalendertagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Systempartner die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist eine Haftung seitens AVIE für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  3. Soweit ein von AVIE zu vertretender und rechtzeitig gerügter Mangel der Ware vorliegt, ist AVIE zur Befriedigung des Nacherfüllungsanspruches des Systempartners wahlweise zur Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
  4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt AVIE, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
  5. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Systempartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Systempartner vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  6. Ansprüche des Systempartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet AVIE bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet AVIE – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AVIE nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit AVIE einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. 2 gelten außerdem nicht für Ansprüche des Systempartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Systempartner nur zurücktreten, wenn AVIE die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von AVIE.

§ 9 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Die gesetzliche Sonderregelungen nach
    § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 3 BGB und § 479 BGB, bleiben unberührt.
  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Systempartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Systempartners gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Druckvorlagen

  1. Bei Bestellung individuell konfigurierbarer Produkte gewährleistet der Systempartner, dass die Druckvorlagen frei von Rechten Dritter sind oder Dritte der Nutzung von Fotografien, Druck- oder Bildvorlagen o. ä. zugestimmt haben.
  2. Der Systempartner stellt AVIE von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen AVIE wegen fremder Nutzungsrechte oder wegen etwaiger Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte geltend gemacht werden.
  3. Bei dringendem Verdacht eines Rechts- bzw. Gesetzesverstoßes durch Druckvorlagen kann AVIE den Druck bis zur Klärung der Rechtslage verweigern.
  4. Druckvorlagen sind in den im Angebot genannten Formaten und Dateitypen zu übermitteln.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von AVIE an den Systempartner gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum (Vorbehaltsware) von AVIE.
  2. Der Systempartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für AVIE.
  3. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Systempartner hat AVIE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen. Hat eine Pfändung stattgefunden, so ist der Benachrichtigung das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung des Systempartners darüber beizufügen, dass die gepfändeten Gegenstände mit den von AVIE unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen identisch sind. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, AVIE die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Systempartner.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Systempartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist AVIE berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Systempartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf AVIE diese Rechte nur geltend machen, wenn AVIE dem Systempartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Merzig.